Vortrag ISUV


Zunächst darf ich Sie im Namen von ISUV und in meinem Namen ganz herzlich zu der ersten Vortragsveranstaltung nach den Osterferien ganz herzlich begrüßen.


Unser Thema heute:

Geld und Gut – Vermögen und Schulden – Vermögensausgleich, wie geht das ?

Aprilscherz oder nicht? DAS ist hier die Frage.


Mein Mann und ich leben in so genannter intakter Ehe, noch. Beide haben wir jeweils ein Girokonto und ein Depotkonto bei einer Sparkasse in Deutschland, die etwas weiter weg ist. Die Konten lautet sind völlig getrennt, einmal lauten sie auf den Namen meines Mannes und das andere mal auf meinen Namen. Für meine
Konten hat mein Mann eine Vollmacht, für seine habe ich keine Vollmacht.

Da wir nicht persönlich zur Bank gehen können erteilen wir unsere Überweisungsaufträge der Bank einfach per e-mail. Das ist mit der Bank so abgesprochen. Ich schreibe am Nachmittag eine kurze e-mail an einen Sachbearbeiter der Bank und bitte um Überweisung eines Betrages von 2000 Euro von dem Depotkonto auf mein Girokonto bei einer anderen Bank. Ich mache es eilig. Ich schreibe noch kurz in Klammern (mein Mann sagt, auf dem Depotkonto sind noch 2000 Euro verfügbar).


Am nächsten morgen, den 1. April hat mein Mann Geburtstag und denkt sich, was soll die ganze Sparerei ich habe noch 2000 Euro auf dem Depotkonto, die hebe ich heute einfach ab und kaufe mir etwas Schönes dafür. Gesagt getan, mein Mann zieht zunächst seinen Kontoauszug und ist sprachlos. Der Kontostand ist mit Null angegeben. Als Vermerk steht 2000 Euro nach Auftrag von Frau Ursula Weddig auf das Konto von Frau Ursula Weddig gestern überwiesen. Mein Mann ruft bei der Bank an, sein Sachbearbeiter ist im Urlaub und der Vertreter
hatte die Überweisung ausgeführt. Er sagt zu meinem Mann, ich kann nichts mehr machen, das Geld ist weg. Mein Mann überlegt, ist das ein Aprilscherz oder ist das Geld tatsächlich weg ?


Hier die rechtliche Antwort. Es ist kein Aprilscherz. Der Vertreter des jahrelangen Sachbearbeiters hatte vor der veranlassten Überweisung überhaupt nicht überprüft, ob ich auch Vollmacht für die Konten meines Mannes habe. Wie ich bereits eingangs sagte, hatte ich keine Vollmacht. Die Überweisung hätte nicht ausgeführt werden dürfen. Man könnte hier versuchen, die Bank auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, aber das kann dauern und der Erfolg ist nicht garantiert. Zunächst ein mal ist das Geld weg. Noch schlimmer ist es im Falle größerer Summen.


Diese kleine Begebenheit soll verdeutlichen, wie gefährlich im Falle der Trennung Handlungen des anderen Ehegatten in Bezug auf die Konten der Ehegatten sind. Im Falle der Trennung geschehen solche Vermögensverfügungen nicht auss versehen, sondern oft, um den anderen Ehegatten zu schädigen, schützen Sie sich davor.

Zunächst komme ich zu den allgemeinen Tipps und Strategien bei Trennung und Scheidung

Eine Ehe scheitert nicht von heute auf morgen. Meistens gehen Streit und Verletzungen voraus. Wenn sich abzeichnete, dass die Ehe nicht mehr von Dauer sein wird, gehen Sie bereits jetzt, spätestens aber zu Beginn der Trennung zu einem qualifizierten Scheidungsanwalt. Eigene Versuche, die Rechtsverhältnisse anlässlich der Trennung und Scheidung neu sachlich zu regeln, scheitern meist an Ihrer emotionalen Situation. Sind die Fronten erst verhärtet, ist ein strategisch sinnvolles und taktisch kluges Handeln oft schwierig. Die einvernehmliche Scheidung wird gefährdet. Ungeachtet dessen gibt es eine Vielzahl von Ansprüchen, die nicht mehr rückwirkend geltend gemacht werden können.


Das allgemeine Vorurteil, das Konsultieren eines Anwaltes führt automatisch zum Streit, kann in Familiensachen nicht gelten. Professionell arbeitende Scheidungs-anwälte haben die nötige Distanz zur Sache, begleiten Sie optimal durch diese schwierige Zeit und managen Ihre Zukunft.


Machen Sie sich einen Überblick über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und vor allem über die Ihres Ehepartners. Die Erfahrung zeigt, dass schon bald die Auseinandersetzung der „Finanzen“ im Vordergrund steht. Wenn Sie erst getrennt leben, erhalten Sei unter Umständen nur über langwierige Auskunftsprozesse eine Übersicht der Einnahmen und Vermögenswerte. Eine Hilfe, welche Unterlagen benötigt werden, gibt Ihnen die Checkliste, die ich Ihnen ausgehändigt habe.


Suchen Sie den richtigen Anwalt. Zu Beginn steht oft die Frage: Anwalt oder Anwältin ? Es ist müßig, alle Vorteile und Nachteile abzuwägen. Wichtig ist alleine die fachliche Qualifikation und natürlich auch, dass die Chemie stimmt.


„First Aid“ : Die wichtigsten Schritte
Gemeinsames Konto ? Dann schnellstens zu Bank und Kontoart ändern. Üblich ist „ODER-Konto“ (Einzelverfügungsberechtigung) oder „UND-Konto“ (gemeinsame Verfügungsberechtigung). Ändern kann jeder für sich, auflösen geht nur gemeinsam. Beide Ehepartner haften gegenüber der Bank.

Vollmacht streichen : Auch wenn der Ehepartner „nur“ als Verfügungs-berechtigter eingetragen ist, kann er das Konto bis auf den letzten Cent räumen.

Guthaben aufteilen: Rechtzeitig ein eigenes Konto bei der Bank eröffnen.

Dispostionskredit löschen: Geht mit einfachem Anschreiben an die Bank und verhindert einseitige Inanspruchnahme des Überziehungslimits. Auftrag ist für die Bank verbindlich.

Plastikgeld sichern: Um Missbrauch zu verhindern, sollten die EC- und Kreditkarten des Partners gekündigt werden.

Wichtige Unterlagen kopieren: Der Auskunftsanspruch erlaubt jedem Ehepartner den Einblick in den gemeinsamen Finanzhaushalt. Zu den wichtigsten Dokumenten gehören neben Kontoauszügen und Gehaltsstreifen, die Jahres-abrechnungen von Wertpapierdepots, Lebenversicherungen, Bauspar- und Darlehensverträgen.

Lastschriftaufträge checken: Sollen Einzugsermächtigungen gelöscht oder widerrufen werden, genügt ein kurzer Blick in die Kontoauszüge.

Testament ändern: Sämtliche Vereinbarungen für den Todesfall prüfen, ggf. ändern oder neu errichten. Dazu gehört auch die Bezugsberechtigung der Lebensversicherung.

Anruf beim Steuerberater: Bei gemeinsamer Veranlagung Infos (Unterlagen oder Kopien) über sämtliche Finanz- und Vermögensaktionen sowie der Steuerbescheide anfordern.

Die weiteren rechtlichen Schritte:
Vorsicht bei Vereinbarungen mit dem Ehegatten. Sie können, wie beispielsweise Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich, formbedürftig sein. Wird die Form nicht eingehalten, sind die getroffenen Absprachen unwirksam und können den einen oder anderen Ehegatten teuer zu stehen kommen.

Ist das Vermögen und die gesamte wirtschaftliche Situation des Ehegatten nicht bekannt, sollte breites in den ersten Anschreiben aufgefordert werden, Auskunft über den Bestand des Vermögens zu erteilen. Wurde der Ehegatte dreimal ergebnislos hierzu aufgefordert, sollte eine Klage auf vorzeitigen Zugewinn in Erwägung gezogen werden, um Nachteile im Zugewinnausgleich zu vermeiden. Bevor der Scheidungsantrag bei dem zuständigen Familiengericht gestellt wird, müssen Sie mit Ihrem Anwalt sehr sorgfältig die Konsequenzen des dann eintretenden Stichtages für den Zugewinnausgleich und den Versorgungs-ausgleich besprechen.

Sofern Sie mit Ihrem Ehegatten einen Ehevertrag abgeschlossen haben, lassen Sie diesen bereits zu Beginn der Trennung auf seine Wirksamkeit hin überprüfen. Haben Sie Gütertrennung vereinbart oder führt der Zugewinnausgleich zu keinem angemessenen Ergebnis, lassen Sie die Rückforderung unbenannter Zuwendungen und gegebenenfalls Ansprüche aus einer Ehegatteninnen-gesellschaft überprüfen.

Wenn sich bei Ihrem Vermögenswerten Immobilien oder Unternehmen befinden, lasen Sie dies im Zweifel durch einen Sachverständigen bewerten. Die damit verbundenen Kosten sind investiert, wenn der Sachverständige zu einem höheren Wert kommt und sich dies entsprechend positiv auf die Zugewinnausgleichsforderung auswirkt. Die Auswahl des Sachverständigen sollte sehr sorgfältig erfolgen. Bitten Sie Ihren Anwalt gegebenenfalls an Ortsterminen teilzunehmen, um zu verhindern, dass ein Ehegatte durch das Hervorheben positiver oder negativer Aspekte die Bewertung des Objektes und damit den Sachverständigen beeinflusst.

Bevor Sie einen endgültigen Scheidungsfolgevergleich abschließen, sollten alle vermögensrechtlichen Fragen geklärt sein, auch die außerhalb des Güterrechts. Beachten Sie auch steuerliche Auswirkungen Ihrer Vereinbarung.

Die Geltendmachung des Zugewinnausgleiches
Die Geltendmachung des Zugewinnausgleichs beginnt mit den wechselseitigen Auskunftsrechten und Auskunftsverpflichtungen. Jeder Ehepartner ist auf Verlangen des Anderen verpflichtet, Auskunft über den Bestand seines Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung und am Stichtag, respektive am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages zu erteilen. Auf Anforderung sind auch Belege vorzulegen.

Mit der Reform im September 2009 wurde ein zusätzlicher Auskunftsanspruch eingeführt. Auch ohne Scheidungsverfahren und Beendigung des Güterstandes können Eheleute wechselseitig bei Getrenntleben Auskunftüber das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Dies regelt § 1379 Abs. 2 BGB. Aus dem davor bestehenden Informationsanspruch ist ein echter Anspruch auf Auskunft geworden, der gerichtlich durchsetzbar ist. Der Gesetzgeber wollte damit Manipulationen an den Vermögenswerten zwischen dem Tag der Trennung und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, dem Stichtag für den Zugewinnausgleich, verhindern. Es bleibt abzuwarten, ob dies nicht nur zu einer zeitlichen Verlagerung führt und die Eheleute schon vor einer Trennung gut informiert und beraten ihr „Schäfchen ins Trockene“ bringen. Für beide Auskunftsansprüche gilt, dass auf Verlangen Belege vorzulegen sind.

Grundsätzlich ist der Güterstand erst mit der Rechtskraft der Scheidung beendet. Der Gesetzgeber hat je doch den maßgeblichen Stichtag vorverlegt. Er wollte damit zum einen verhindern, dass in der Zeit des Scheidungsverfahrens
vermehrt Manipulationen an dem Endvermögen vorgenommen werden. Zum anderen besteht nach einem erfolgten Scheidungsantrag kein Anlass mehr, die Ehegatten wechselseitig an einem eventuellen Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten teilhaben zu lassen. Schließlich besteht auch so die Möglichkeit, die güterrechtlichen Folgen im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu regeln. Diese Regelung ist in Verbindung mit § 1394 BGB zu sehen, der lautet :

Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinnes und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages.

Seit der Reform des Güterrechts zum 1.9.20100 umfasst der Auskunftsanspruch alle für die Berechnung des Anfangsvermögens und Endvermögens relevanten Informationen, respektive Zahlen. Dies ist insbesondere im Hinblick auf ein negatives Anfangsvermögens von Bedeutung. Vor der Gesetzesänderung konnte über das Anfangsvermögen keine Auskunft verlangt werden.

Anhand der erteilten Auskünfte wird die Summe des Endvermögens (Aktiva minus Passiva) und die Summe des Anfangsvermögens (Aktiva minus Passiva) ermittelt. Das Anfangsvermögen wird dann von dem vorhandenen Endvermögen in Abzug gebracht. Sowohl beim Endvermögen als auch beim Anfangsvermögen werden
auch negative Werte berücksichtigt. Ist die Differenz zwischen Anfangs – und Endvermögen positiv, stellt dieser Wert den Zugewinn dar. § 1373 BGB. Im Anschluss hieran werden bei beiden Ehegatten die Summen des erzielten
Zugewinns gegenübergestellt. Sofern der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des Anderenübersteigt, ist die Hälfte des Differenzbetrages demjenigen zu zahlen, dessen Zugewinn niedriger ist. Mit dieser Zahlung ist der Zugewinn durchgeführt. § 1378 Abs. 1 BGB. Der Zugewinnausgleich ist mit Rechtskraft der Scheidung zur Zahlung fällig.

Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich
Nach § 1378 Bas. 3 BGB bedürfen Vereinbarungen, die Ehegatten vor oder während des laufenden Scheidungsverfahrensüber den Zugewinnausgleich treffen, der notariellen Beurkundung. Nicht selten haben Eheleute bei der Trennung das vorhandene Vermögen aufgeteilt. Welche Konsequenzen es haben kann, sich hier nur mündlich zu einigen, zeigt das nachfolgende Beispiel. An diesem Ergebnis führt kein Weg vorbei, das die Vereinbarung, die die Eheleute zu Beginn der Ehe geschlossen haben, wegen der nicht erfolgten notariellen Beurkundung unwirksam war.

Wie sieht es mit Ansprüchen bezogen auf die gemeinsame Immobilie aus? Können sich die Parteien hier nichtüber den Verkauf oder die Übertragung der Immobilie auf einen Ehepartner einigen, sieht das Gesetz einzig und alleine als rechtlichen Weg die Zwangsversteigerung vor. Selbstverständlich kann jeder Ehegatten mitsteigern.

Ehegatteninnengesellschaft
Oft kommt es vor, dass einer der Ehegatten unentgeltlich in dem Betrieb des anderen Ehegatten mitarbeitet. Zum Beispiel in dem Blumengeschäft der Frau. Dies über einen Zeitraum von 20 Jahren. Da der Geschäftsbetrieb jedoch nach außen hin nur auf den Namen des einen Ehegatten geführt wird, liegt eine Innengesellschaft vor. Die Frage, ob und welche Ansprühe aus einer Ehegatteninnengesellschaft bestehen, hängt von verschiedenen Kriterien ab, die die Gerichte in Deutschland festgelegt haben. Die Voraussetzungen sind allerdings so streng, dass es in der Praxis nahezu unmöglich ist, die Ansprüche durchzusetzen.

1. V: Der Er oder Sie war am Erfolg des Unternehmens maßgebend beteiligt. Mit dem Erfolg muss regelmäßig auch eine Wertsteigerung des Betriebes einhergehen. Die Arbeit ging über ehetypische Gefälligkeiten hinaus. Es muss sich um eine gleichberechtigte Tätigkeit handeln. Der mitarbeitende Ehegatte ist berechtigt, auf Kasse und Konten zuzugreifen. Außerdem können die Ansprüche nur durchgesetzt werden, wenn über den Zugewinn kein angemessener Ausgleich zu erreichen ist.

Geschenke und Zuwendungen unter Ehegatten
Geschenke an Geburtstagen oder zu Weihnachten sind unter Eheleuten üblich. Besonders in einer intakten Ehe. Eher selten stellt sich daher die Frage nach Rückgabe bzw. Rückforderung.

Wie verhält es sich aber, wenn die Präsente größer werden ? Wenn aus wirtschaftlichen oder steuerlichen Gründen große Teile des Vermögens, z. B. Immobilien oder Gesellschaftsanteile, auf den anderen Ehepartner übertragen
werden ? Ebenfalls weit verbreitet in der täglichen Praxis ist der Fall, dass ein Ehepartner von den Eltern eine Immobilie erhält, beispielsweise per Schenkung oder Erbschaft, und dann die Hälfte dem anderen Ehepartnerüberträgt. In diesen Fällen handelt es sich nicht mehr um Schenkungen, sondern um so genannte unbenannte Zuwendungen. Charakteristisch ist hier die Tatsache, dass die Zuwendung, entgegen einer typischen Schenkung, nicht unentgeltlich ist. Vielmehr liegt ihr die konkrete Vorstellung zugrunde, dass die Ehe auch weiterhin
Bestand hat. Die Zuwendung erfolgt für die eheliche Lebensgemeinschaft.

Können bei einer Scheidung solche Zuwendungen zurückverlangt werden, das ist hier die Frage ?
Formal ist zunächst der Beschenkte rechtmäßiger Eigentümer. Die Besonderheit ist aber, dass die Grundlage der Zuwendung, nämlich die Erwartung, dass die Ehe intakt ist und vor allem auch bleibt, weggefallen ist. Der Wegfall dieser Grundlage beim Scheitern der Ehe kann Grund für die Rückforderung der Zuwendung sein. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, also ohne Ehevertrag, findet bei der Scheidung der Zugewinnausgleich statt. Er führt in der Regel zu einem angemessenen vermögensrechtlichen Ausgleich. Nur wenn
im Rahmen des Zugewinnes kein angemessener Ausgleich erfolgt, kann gegebenenfalls noch ein zusätzlicher Ausgleichsanspruch durchgesetzt werden. Die Rechtsprechung hält die Hälfte der Zuwendung als angemessenen Ausgleichsbetrag. Eine dingliche Rückgewähr der Immobilie, so dass der Geber wider Eigentümer des Hauses wird, kommt nicht in Betracht. Die Zuwendung kann nicht zurückverlangt werden.

Ein Ergebnis, das zum Nachdenken anregen muss. Die Übertragung einer Immobilie oder eines Unternehmens auf den Ehepartner ist keine Seltenheit. Oftmals werden gerade auch Miteigentumshälften nach einer vorweg-genommenen Erbfolge oder einer Erbschaft auf den Ehepartner übertragen. Dies geschieht nicht selten in dem Glauben, dass diese Übertragung bei einer Scheidung rückgängig gemacht werden kann. Dem Zuwendenden
muss bekannt sein, dass die Gerichte fas nie und nur in ganz seltenen Ausnahmefällen zur Rückgabe der konkreten Zuwendung verpflichten.

Zuwendungen von Schwiegereltern
Wenn Eheleute sich trennen, reden auch die Eltern und Schwiegereltern gerne ein Wort mit. Jeder Gefallen, jeder Handgriff, der der Schwiegertochter oder dem Schwiegersohn zugute kam, wird nicht selten bereut. Die Frage ist, ob anlässlich der Trennung und Scheidung an die Schwiegereltern ein Ausgleich zu zahlen ist, insbesondere für Arbeitsleistungen, angefangen von Babysitting bis hin zum Hausbau.

Von Bedeutung ist zunächst, wie grundsätzlich Arbeitsleistungen, die Schwiegereltern an das eigene Kind und den Schwiegersohn oder die Schwiegertochter erbringen, rechtlich zu qualifizieren sind : Arbeitsleistungen dieser Art sind keine Schenkungen, da sie keine Vermögenseinbuße bewirken. Ansprüche auf Wertersatz nach Schenkungsrecht scheidet daher aus. Arbeitsleistungen können auch nicht als ehebedingte Zuwendungen bewertet
werden. Der BGH vertritt in seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung, dass die Mitarbeit von Eltern und Schwiegereltern als „Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung und Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft“ des eigenen Kindes geleistet wird.

Scheitert die Ehe, ist auch die Geschäftsgrundlage, die für die Mitarbeit der Eltern oder Schwiegereltern maßgeblich war, weggefallen. Die Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage führt jedoch bei dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht dazu, das die Schwiegereltern einen eigenen Anspruch gegen das Schwiegerkind haben. Ein Ausgleich des Vermögenszuwachses erfolgt vielmehr, ebenso wie bei Geldgeschenken der Schwiegereltern, primär über den Zugewinnausgleich der Ehegatten und dort über die Berücksichtigung beim Anfangsvermögen (so genanntes Zuerwerbsvermögen). Dadurch kann sein Ausgleichsanspruch gegen den Ehepartner höher werden, da der Zugewinn geringer wird.

Echte Ausgleichsansprüche der Schwiegereltern können nur in ganz großen Ausnahmefällen und bei der Gütertrennung in Betracht kommen, das hier ein angemessener Ausgleich über den Zugewinn nicht stattfinden kann.

Die Aufteilung des sonstigen Vermögens
1. Bankkonten

Der Streit um die Bankkosten entsteht meist vor oder unmittelbar nach der Trennung. Grund hierfür ist, dass einer der Ehepartner hierfür ist, dass einer der Ehepartner nicht selten versucht, durch Abhebungen oder Verfügungen besser über die Zeit des Getrenntlebens zu kommen und Barmittel zu sichern. Die Frage, wie solche Verfügungen später auszugleichen sind, hängt in erster Linie davon ab, ob es sich um ein Einzelkonto oder um ein gemeinsames Konto handelt :
a.) Einzelkonten
Guthaben oder Salden auf Bankkonten stehen grundsätzlich dem zu, auf dessen Namen das Konto lautet. Ist hier nur ein Ehepartner verzeichnet, handelt es sich also um ein Einzelkonto. Dieser Ehegatte ist dann alleiniger Berechtigter und Inhaber des Kontos und eines dort verzeichneten Guthabens. Umgekehrt haftet er allein für etwaige Überziehung, sprich einen in Anspruch genommenen Dispokredit. Daran ändert sich auch nichts, wenn der andere Ehegatte mittels einer Bankvollmacht über das Konto ver fügen kann. Er wird dadurch nicht zum
Berechtigten. Die Bank interessiert es nicht, wer das Konto gegebenenfalls überzogen hat. Sofern der Ehepartner bei Trennung das Konto durch eine Barabhebung bis zum Limit in Anspruch nimmt und damit den Stand vom Guthaben ins Soll führt, haftet gleichwohl der andere Ehepartner gegenüber der Bank als alleiniger Inhaber. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, mit der Trennung die dem Ehepartner erteilten Kontovollmachten sofort zu widerrufen. Dabei führt ein Widerruf, der gegenüber dem Ehegatten ausgesprochen wird, nicht zu dem gewünschten Ergebnis: Entscheidend ist, dass die Vollmacht förmlich gegenüber der Bank widerrufen wird. Sofern die Vollmacht nach der Trennung noch nicht widerrufen ist und der bevollmächtigte Ehegatte dies durch
übermäßige Abhebungen von dem Konto ausnutzt, kann dies für ihn zivil- und strafrechtliche Schritte nach sich ziehen.

In Ausnahmefällen kann ein Ehepartner an dem Guthaben auf einem Einzelkonto des anderen Ehepartners Ansprüche haben. Das setzt voraus, dass der Nachweis gelingt, dass auch de Ehepartner, der dort nicht als Berechtigter geführt wird, Einzahlungen auf dieses Konto vorgenommen hat. Ferner muss zwischen beiden Parteien klar gewesen sein, dass das Guthaben ihnen beiden gleichermaßen zugute kommen soll. In diesem Fall wird er Kontostand bei Trennung die Grundlage für die Aufteilung sein.

b) Gemeinschaftskonten
Bei gemeinsamen Konten, das heißt dort, wo die Eheleute beide als Kontoinhaber gelten, wird grundsätzlich unterstellt, dass ein etwaiges Guthaben jedem je zur Hälfte zusteht. Für eine Überziehung haften sie als Gesamtschuldner.
Das bedeutet, gegenüber der Bank haftet jeder Ehepartner für die gesamte in Anspruch genommene Summe. Im Innenverhältnis zueinander haftet jeder Ehegatte für die Hälfte.

Verfügungen eines Ehegatten, die über die Hälfte des Guthabens hinausgehen, führen zu Ausgleichsansprüchen: Nach der Trennung sollte daher das hälftige Guthaben von dem Konto abgehoben werden, um so vor dem Zugriff des anderen Ehepartners zu schützen. Ferner sollte er Bank mitgeteilt werden, dass Überziehungen für das Konto nicht mehr geduldet werden. Auch dies geschieht über eine Erklärung gegenüber der Bank. Gemeinschaftskonten werden regelmäßig als sog. „ODER-Konten“ geführt. Das bedeutet, das der eine oder andere Ehegatte ohne Zustimmungen des anderen über das Konto nicht verfügen kann .Bei einem „Und – Konto“ können Eheleute nur gemeinsam verfügen. Es wird die Zustimmung des einen und des anderen Ehegatten benötigt.

2. Sparbücher
Im Wesentlichen gilt das eben Gesagte. Dem Inhaber des Sparbuches steht das dort vorhandene Guthaben zu. Wird das Sparbuch auf den Namen beider Eheleute geführt, wird auch hier eine hälftige Teilhabe angenommen.

Problematisch kann die Zuordnung dort werden, wo das Sparbuch auf einen Dritten, beispielsweise die Kinder angelegt ist. Möchte man tatsächlich um das Sparbuch der Kinder streiten, komme es nicht darauf an, wer das Geld eingezahlt hat. In diesen Fällen kann nur auf Antrag bei Eröffnung des Sparbuches zurückgegriffen werden. Im Zweifel ist hier ersichtlich, ob Inhaber des Guthabens das Kind persönliche oder ein Elternteil ist.

3. Wertpapiere
Unter Wertpapieren sind im Wesentlichen Aktien und Pfandbriefe zu verstehen. Sie werden üblicherweise über die Bank erworben und dort in Depots verwahrt. Sofern sich Wertpapiere in einem Einzeldepot befinden, wird auch hier unterstellt, das der Inhaber des Depots der Eigentümer der Wertpapier ist.

Bei den Depots, die auf die Eheleute geführt werden, stellt es sich weniger einfach dar. Ein hälftiges Miteigentum kann aus der Tatsache, dass es sich um eine Gemeinschaftsdepot handelt, nicht hergeleitet werden. In der Regel soll es nur beiden Eheleuten möglich sein, über die Papiere zu verfügen. Zu der Eigentümerstellung an den verwahrten Papieren wird hierdurch nichts gesagt. Grund hierfür ist, dass es sich bei Wertpapieren um Sachen handelt und die dingliche Berechtigung geklärt werden muss. Es kommt primär auf die Frage an, wer die Wertpapiere ausgewählt hat, von wessen Geld sie bezahlt wurden und wer einen späteren Erlös für sich verwenden wollte. Aufgrund der nachfolgenden Liste kann die Prüfung zu den Eigentumsverhältnissen vorgenommen werden:

1. Durch wen wurde er Kauf der Wertpapiere in Auftrag gegeben?
2. Wer hat die Entscheidung und die Auswahl zum Kauf getroffen?
3. Wer hat die Zahlung vorgenommen und wessen Geld wurde für den Kauf eingesetzt?
4. Haben die Eheleute im Zeitpunkt der Anschaffung breites getrennt voneinander gelebt?
5. Wie sind die sonstigen Vermögensverhältnisse der Eheleute geregelt ? Eher getrennt oder eher gemeinsam angelegtes Vermögen?

Wenn die Beantwortung der Fragen für einen Ehepartner sprechen, dann besteht trotz des Gemeinschaftsdepots Alleineigentum. Anderenfalls ist von dem Miteigentum beider Eheleute auszugehen, im Zweifel hälftig.

4. Bausparverträge
Auch bei einem Bausparvertrag ist zunächst nicht entscheidend, wer das dort vorhandene Guthaben eingezahlt hat . Die Summe des Bausparvertrages steht dem Inhaber allein oder wenn der Vertrag auf beide Eheleute geführt
wird, diesen hälftig zu. Sofern sich in dem Bausparguthaben des einen Ehegatten Zahlungen des an deren befinden, obgleich dieser nicht Vertragspartner der Bausparkasse ist, wird dies über den Zugewinnausgleich berücksichtigt. Führt dieser nicht zu einem angemessenen Ergebnis, kann der Ausgleich über die Rückforderung einer unbenannten Zuwendung erfolgen.

Ausgleich vorhandener Schulden
Neben der Aufteilung des gemeinsamen Vermögens ist anlässlich einer Trennung und Scheidung auch der Ausgleich gemeinsamer Schulden zu regeln. Schulden, die ein Ehepartner allein aufgenommen hat, sind von diesem allein zurückzuführen. Insoweit kommt ein Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten nicht in Betracht.

An dieser Stelle ist noch einmal auf ein weit verbreitetes falsches Verständnis bezüglich der automatischen Haftung der Eheleute für alle Schulden einzugehen: Allein aufgrund der Eheschließung besteht niemals eine Haftung des einen Ehepartners für die Schulden des anderen Ehepartners. Es kommt ausschließlich darauf an, wer Schuldner ist, das heißt, mit wem die Bank den Darlehensvertrag geschlossen hat. Dieser gibt im Übrigen konkreten Aufschluss darüber, wer Vertragspartei ist. Sofern also fort nur ein Ehepartner genannt ist, ist auch nur dieser Ehepartner für die Rückführung der Verbindlichkeiten verantwortlich. Dies gilt für alle Arten von Schul den, gleich ob diese zur Finanzierung einer Immobilie oder zur Anschaffung eines Pkws aufgenommen wurden.

Sind in dem Darlehensvertrag beide Eheleute genannt, so haften diese als Gesamtschuldner. Gesamtschuldnerhaftung bedeutet, dass die Bank oder der Gläubiger die Rückführung des Darlehens von beiden Eheleuten verlangen kann, und zwar von dem einen oder dem andere Ehegatten in voller Höhe. Die Bank ist nicht verpflichtet die Eheleute gleichmäßig wegen des halben Betrages in Anspruch zu nehmen. Die Gesamt schuldner haftung wird in den überwiegenden Fällen vorliegen.

Die Aufteilung des gemeinsamen Hausrates
Die Aufteilung des Hausrates hat mit der Aufteilung des Vermögens zunächst einmal nichts zu tun. Sie erfolgt vollkommen getrennt hiervon und unterliegt auch eigenen gesetzlichen Bestimmungen.

Hausrat, das sind all jene Haushaltsgegenstände, die den Eheleuten und der Familie für den Haushalt, die Wohnung und das Zusammenleben zur Verfügung standen und von ihnen genutzt wurden. Dazu gehört zunächst einmal die gesamte Wohnungseinrichtung. Hier einige Gegenstände als Beispiel:

Möbel, angefangen vom Sofa über das Bett bis hin zum Schrank, Lampen, Teppiche sowie Dekorationsgegenstände, Fernseher, Videogerät, Radio, Haushaltsgeräte, Geschirr, Gläser, Besteck, Tisch- und Bettwäsche, Handtücher sowie Waschmaschine, Trockner, Kaffeemaschine, usw.

Nicht selten stellt sich die Frage, ob der Pkw der Eheleute Hausrat ist oder gemäß der Eintrag in dem Fahrzeugbrief in das Endvermögen eines Ehegatten gehört. Die Zuordnung des Fahrzeugs in die eine oder andere Scheidungsfolge hängt ausschließlich von der Nutzung ab. Sofern der Pkw von beiden Eheleuten genutzt wird und auch für die Fahrten der Kinder zum Kindergarten oder zur Schule, für Einkäufe und Urlaub, rundum als Familienfahrzeug gebraucht wird, ist der Pkw Hausrat. Sofern jeder Ehegatte ein eigenes Fahrzeug hat und dieses für seine Belange nutzt, gehört das Fahrzeug in das jeweilige Endvermögen. Und wird, sofern die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, bei dem jeweiligen Zugewinn zu berücksichtigen.

Eine weitere Zuordnungsfrage kann sich ergeben, wenn es sich um wertvolle Antiquitäten oder um Kunstgegenstände handelt. Hier ist auf die ehelichen Lebensverhältnisse abzustellen. In gehobenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ist es nichts Besonderes, das Haus mit wertvollen Möbel und mit wertvoller Kunst auszustatten. Diese gehören dann ebenfalls zu der Gruppe „Hausrat“. Ist jedoch nur ein Einzelstück vorhanden, beispielsweise ein wertvoller Sekretär, zählt dieser zum Vermögen.

Die Aufteilung des Hausrates solle unbedingt einvernehmlich, ohne anwaltliche und ohne gerichtliche Hilfe erfolgen. Der Streit um den „Kaffeelöffel“ ist nicht nur kostenintensiv und sehr zeitaufwendig, sondern hat zur Folge, dass der Richter als vollkommen fremde Person, die ganz privaten Gegenstände verteilt. Ist ein Streit jedoch nicht vermeidbar, gilt Folgendes:

Vor der Frage, wie aufgeteilt wird, sind die Eigentumsverhältnisse an den einzelnen Gegenständen zu klären. Jeder Ehegatte ist berechtigt, die Hausratsgegenstände und persönlichen Sachen mitzunehmen, die in seinem
Alleineigentum stehen, § 1361 a Abs. 1 BGB. Gerade bei Hausratsgegenständen ist die Frage des Alleineigentums oftmals streitig. Der Ehegatte, der Alleineigentum behauptet, muss dies auch beweisen. Dabei kommt es nicht allein darauf an, wer den Hausrat gekauft und bezahlt hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der streitbefangene Gegenstand für den angemessenen Lebensbedarf der Familie erworben wurde oder ob der Ehegatte den Gegenstand ganz für sich allein erworben hat. In diesem Fall liegt Alleineigentum vor. Die gelegentliche Mitbenutzung des Ehepartners ändert hieran nichts. Von Alleineigentum wird man insbesondere dann ausgehen, wenn es sich um Luxusgegenstände handelt. Während des Getrenntlebens werden grundsätzlich nur die Besitzverhältnisse vorläufig geregelt. Es findet keine endgültige Aufteilung statt.

Alleineigentum
Jeder Ehegatte erhält grundsätzlich das, was er im Alleineigentum hat. In Ausnahmenfällen kann jedoch aus „Billigkeitsgründen“ einem Ehepartner der Hausrat des anderen, obgleich er in dessen Alleineigentum steht, zur Nutzung überlassen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn der Gegenstand zur Führung des Haushaltes und insbesondere zur Versorgung der gemeinsamen Kinder dringend benötigt wird.

Gemeinsames Eigentum
Steht der Hausrat im gemeinsamen Eigentum beider Eheleute, sind die Gegenstände gleichermaßen nach den Grundsätzen der Billigkeit zu verteilen. Dabei wird man auf die beiderseitigen Einkommens – und Vermögensverhältnisse
Rücksicht nehmen. Schließlich müssen für Hausratsgegenstände, die dem anderen Ehepartner zur vorläufigen Nutzung überlassen werden, neue Ersatzgegenstände erworben werden. Während als der einkommenslose oder einkommensschwache Ehepartner ehe die notwendigen Hausratsgegenstände wie beispielsweise die Wohnungseinrichtung nebst Geräten (z.B. Waschmaschine) erhält, werden dem gutverdienenden Ehepartner Einrichtungsgegenstände oder Geräte wie Fernseher, Video etc. zugewiesen., die zur Haushalts führung nicht zwingend benötigt werden.

Jedem Ehegatten sollen Hausratsgegenstände überlassen werden, die in ihrem Wert etwa gleich hoch sind. Sofern ein Ehegatte deutlich mehr erhält, kann von ihm eine Nutzungsentschädigung für die Dauer des Getrenntlebens verlangt werden.

Für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung findet die endgültige Aufteilung des gemeinsamen Hausrates statt. Selbstverständlich verbleiben die Gegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten sind, diesem allein. Sofern sie dem anderen zur Nutzung überlassen wurden, können sie jetzt herausverlangt werden.

Die Aufteilung des gemeinsamen Hausrates soll gerecht und nach den jeweiligen Bedürfnissen des einzelnen Ehepartners erfolgen. Dabei genießt das Wohl etwaiger gemeinsamer Kinder absoluten Vorrang. Auch bei der endgültigen Aufteilung wird berücksichtigt, wer aufgrund seiner finanziellen Situation eher in der Lage ist neuen Hausrat zu erwerben.

Gefährliche Tricks und der Schutz davor
Vorverlegen des Scheidungsantrages

Die Zeit des Getrenntlebens ist sicher für beide Eheleute eine ausgesprochen belastende Zeit. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Parteien mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben, bevor das Scheidungsverfahren
durchgeführt wird.

Um diese Zeit abzukürzen, vereinbaren die Ehepartner nicht selten, den Trennungszeitpunkt „vorzuverlegen“. Um den Scheidungsantrag früher einreichen zu können. Meist unberücksichtigt und vor allem ungeprüft bleiben dabei die Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich: Mit der Zustellung des Scheidungs-antrages wird der Stichtag herbeigeführt, der den gesetzlichen Güterstand und damit die Teilhabe an dem beiderseits erwirtschafteten Zugewinn beendet. Es ist also sehr genau zu prüfen, ob es für die eigenen Interessen von Vor- oder Nachteil ist, wenn der Stichtag frühzeitig herbeigeführt wird. Ist dies nicht der Fall, muss in dem Scheidungsverfahren dargelegt und Beweis gestellt werden, dass das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist, um so eine Zurückweisung
des Scheidungsantrages und den Wegfall des Stichtages zu erreichen.

Vorzeitiger Zugewinn
Vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages und damit vor dem entscheidenden Stichtag, der den gesetzlichen Güterstand beendet, liegt das Trennungsjahr. Ein Jahr, in dem meist zu Beginn schon fest steht, dass die Ehe gescheitert ist und auch nicht fortgesetzt wird. Ein Jahr, in dem ureigene Instinkte wach werden, die darauf abzielen, die eigenen „Schäfchen ins Trockene“ zu bringen. Der Wunsch, mit dem verflossenen Ehegatten noch zu teilen, ist wenig ausgeprägt – Wie aber kann man sich davor schützen, dass der andere Ehepartner das Trennungsjahr nutzt, um sein Vermögen beiseite zu schaffen oder den Wert einzelner Vermögensgegenstände zu manipulieren?

Der beste Schutz ist natürlich das Wissen um die Vermögenswerte des anderen. Nur wer tatsächlich weiß, wie viel Vermögen bei der Trennung vorhanden war und dies eventuell auch noch anhand konkreter Belege nachweisen kann, hat überhaupt eine Chance, bei der Teilung des Vermögens die vollständigen Werte zu erfassen. Hierzu dient der jetzt neu eingeführte Auskunftsanspruch, der die Eheleute auf Verlangen verpflichtet, ihr Vermögen am Tag der Trennung offen zu legen. Wie bereits ausgeführt, tritt der Stichtag für die Berechnung des Zugewinns gemäß § 1384 BGB mit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ein.

Um Vermögensverschiebungen während des Getrenntlebens vorzubeugen, hat der Gesetzgeber nunmehr die Möglichkeit eröffnet den Stichtag für den Zugewinnausgleich mittels gerichtlichem Verfahren vorzuverlegen. Zunächst einmal ist der vorzeitige Zugewinnausgleich bei einem Getrenntleben der Ehegatten von mindestens drei Jahren zulässig. Jeder Ehegatte kann den Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich stellen, wenn die dreijährige Trennungszeit abgelaufen ist. Sofern also die Ehegatten keine Scheidung beabsichtigen, besteht hier über die Möglichkeit, die Vermögensteilung und Auseinandersetzung abschließend zu regeln.

Ein Ehegatte kann sich mit der Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich schützen, sofern zu befürchten ist, dass der andere Ehegatte illoyale Vermögensminderungen durch Schenkungen oder Verschwendungen oder sonstige Handlungen vornimmt, die geeignet sind, den anderen Ehegatten zu benachteiligen. Darüber hinaus kann ein Ehegatte auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinnes klagen, wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, ihn über den Stand seines Vermögens zu unterrichten. Allein die beharrliche Verweigerung der Auskunft begründet den nicht zu widerlegenden Verdacht, dass der auskunftsberechtigte Ehegatte an Vermögenszuwächsen nicht beteiligt werden soll.

Rücknahme des Scheidungsantrages
Wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist und einer der Ehegatten den Scheidungsantrag gestellt hat, besteht für den anderen Ehegatten die Möglichkeit, einen eigenen Scheidungsantrag zu stellen oder dem Antrag des
anderen Ehegatten lediglich zuzustimmen.

Der Anwalt wird die Entscheidung, ob er einen eigenen Scheidungsantrag stellt oder lediglich die Zustimmung erklärt, sehr sorgfältig prüfen müssen.

Durch die Zustellung des Scheidungsantrages wird der maßgebliche Stichtag zur Berechnung des Zugewinns herbeigeführt. Wenn der Antragssteller später feststellt, dass er einen für die Bewertung seines Vermögens ungünstigen Zeitpunkt gewählt hat, kann er durch Rücknahme des Scheidungsantrages den Stichtag komplett beseitigen. Hat der andere dem Scheidungsbegehren nur zugestimmt, ist das Scheidungsverfahren beendet und der andere kann dies nicht verhindern.

Steuerliche Aspekte
Eine Veränderung des Güterstandes durch Ehevertrag ist auch heute noch die Ausnahme. Die meisten Ehen werden im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt. Im Falle der Scheidung ist der während der Ehezeit erwirtschaftete Zugewinn zwischen den Eheleuten auszugleichen. Die Ausgleichssumme unterliegt nicht der Einkommenssteuer, sofern ein Geldbetrag gezahlt wird. Die Zugewinnausgleichsforderung unterliegt gemäß § 5 Abs. 2 Erbschaftssteuergesetz auch nicht der Schenkungssteuer.

Sofern der Ausgleich durch Übertragung von Unternehmensbeteiligungen oder Immobilien erfolgt, kann dies steuerliche Konsequenzen haben. Beispielsweise kann ein zu versteuernder Spekulationsgewinn entstehen oder aber eine steuerpflichtige Entnahme vorliegen.

Erbrechtliche Aspekte
Wenn die Ehe scheitert, wird meist übersehen, dass Trennung und Scheidung auch Auswirkungen auf das Erbrecht haben. Der überlebende Ehegatte ist gesetzlicher Erbe, sofern die Ehe zum Zeitpunkt des Todes bestanden hat. Während des Getrenntlebens ist der Ehepartner also unverändert erbberechtigt. Mit dem Scheidungsurteil entfällt das Ehegattenerbrecht und der Pflichtteilsanspruch. Verstirbt ein Ehepartner während des laufenden Scheidungsverfahens gilt folgendes:

Der verstorbene Ehegatte muss einen Scheidungsantrag selbst gestellt oder dem Scheidungsantrag des überlebenden Ehegatten zugestimmt haben, wenn ein Ausschluss des Erbrechtes in Betracht kommen soll. So wohl Antrag als auch Zustimmung müssen rechtshängig gewesen, also dem anderen Ehepartner zugestellt wor den sein.

Weitere Bedingung ist, dass die Voraussetzung für die Scheidung der Ehe im Zeitpunkt des Todes gegeben waren. Davon ist auszugehen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestand und auch eine Wiederherstellung derselben nicht zu erwarten war. Das Scheitern wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Eheleute seit einem Jahr getrennt gelebt und beide der Scheidung beantragt haben oder aber der Antragsgegner der Scheidung zugestimmt hat.

Den Nachweis, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen, hat stets der zu führen, der sich auf den Ausschluss des Ehegattenerbrechts berufen will. Das werden in der Regel die Verwandten des verstorbenen Ehegatten sein. Der überlebende Ehegatte muss dagegen beweisen, dass die im Rahmen der Scheidung vorgetragenen Gründe ausnahmsweise nicht zur Scheidung geführt hätten. Steht fest, dass die Ehe aufgrund des Antrages oder der Zustimmung des verstorbenen Ehegatten geschieden worden wäre, hat der überlebende Ehegatte sein Erbrecht auch schon während des laufenden Scheidungsverfahrens verloren. Das gilt auch dann, wenn zugunsten des überlebenden Ehegatten ein Testament besteht. Daraus folgt, dass für die Dauer des Getrenntlebens auf jeden Fall eine testamentarische Verfügung erforderlich ist, da anderenfalls das Vermögen im Wege der gesetzlichen Erbfolge an den Ehepartner fällt.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Vermögen, das in einer Kapitallebensversicherung angespart wird, seitens der Versicherung dem auszuzahlen ist, der als Bezugsberechtigter in dem Versicherungsvertrag genannt ist. In der Regel wird dort der Ehepartner eingesetzt sein. Wenn dies nicht gewünscht ist, muss der Versicherungsgesellschaft in einem formlosen Schreiben ein anderer Bezugsberechtigter mitgeteilt werden.

Weddig
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht

 

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