Vortrag ISUV
Zunächst darf ich Sie im Namen von ISUV und in meinem Namen ganz herzlich zu der ersten Vortragsveranstaltung
nach den Osterferien ganz herzlich begrüßen.
Unser Thema heute:
Geld und Gut – Vermögen und Schulden –
Vermögensausgleich, wie geht das ?
Aprilscherz oder nicht? DAS ist hier die Frage.
Mein Mann und ich leben in so genannter intakter Ehe, noch. Beide haben wir jeweils ein Girokonto und ein
Depotkonto bei einer Sparkasse in Deutschland, die etwas weiter weg ist. Die Konten lautet sind völlig
getrennt, einmal lauten sie auf den Namen meines Mannes und das andere mal auf meinen Namen. Für meine
Konten hat mein Mann eine Vollmacht, für seine habe ich keine Vollmacht.
Da wir nicht persönlich zur Bank gehen können erteilen wir unsere Überweisungsaufträge der Bank einfach per
e-mail. Das ist mit der Bank so abgesprochen. Ich schreibe am Nachmittag eine kurze e-mail an einen Sachbearbeiter
der Bank und bitte um Überweisung eines Betrages von 2000 Euro von dem Depotkonto auf mein
Girokonto bei einer anderen Bank. Ich mache es eilig. Ich schreibe noch kurz in Klammern (mein Mann sagt,
auf dem Depotkonto sind noch 2000 Euro verfügbar).
Am nächsten morgen, den 1. April hat mein Mann Geburtstag und denkt sich, was soll die ganze Sparerei ich
habe noch 2000 Euro auf dem Depotkonto, die hebe ich heute einfach ab und kaufe mir etwas Schönes dafür.
Gesagt getan, mein Mann zieht zunächst seinen Kontoauszug und ist sprachlos. Der Kontostand ist mit Null
angegeben. Als Vermerk steht 2000 Euro nach Auftrag von Frau Ursula Weddig auf das Konto von Frau Ursula
Weddig gestern überwiesen. Mein Mann ruft bei der Bank an, sein Sachbearbeiter ist im Urlaub und der Vertreter
hatte die Überweisung ausgeführt. Er sagt zu meinem Mann, ich kann nichts mehr machen, das Geld ist weg.
Mein Mann überlegt, ist das ein Aprilscherz oder ist das Geld tatsächlich weg ?
Hier die rechtliche Antwort. Es ist kein Aprilscherz. Der Vertreter des jahrelangen Sachbearbeiters hatte vor
der veranlassten Überweisung überhaupt nicht überprüft, ob ich auch Vollmacht für die Konten meines
Mannes habe. Wie ich bereits eingangs sagte, hatte ich keine Vollmacht. Die Überweisung hätte nicht
ausgeführt werden dürfen. Man könnte hier versuchen, die Bank auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen,
aber das kann dauern und der Erfolg ist nicht garantiert. Zunächst ein mal ist das Geld weg. Noch schlimmer
ist es im Falle größerer Summen.
Diese kleine Begebenheit soll verdeutlichen, wie gefährlich im Falle der Trennung Handlungen des anderen Ehegatten
in Bezug auf die Konten der Ehegatten sind. Im Falle der Trennung geschehen solche Vermögensverfügungen
nicht auss versehen, sondern oft, um den anderen Ehegatten zu schädigen, schützen Sie sich davor.
Zunächst komme ich zu den allgemeinen Tipps und Strategien bei Trennung und Scheidung
Eine Ehe scheitert nicht von heute auf morgen. Meistens gehen Streit und Verletzungen voraus. Wenn sich abzeichnete,
dass die Ehe nicht mehr von Dauer sein wird, gehen Sie bereits jetzt, spätestens aber zu Beginn
der Trennung zu einem qualifizierten Scheidungsanwalt. Eigene Versuche, die Rechtsverhältnisse anlässlich
der Trennung und Scheidung neu sachlich zu regeln, scheitern meist an Ihrer emotionalen Situation. Sind die
Fronten erst verhärtet, ist ein strategisch sinnvolles und taktisch kluges Handeln oft schwierig. Die einvernehmliche
Scheidung wird gefährdet. Ungeachtet dessen gibt es eine Vielzahl von Ansprüchen, die nicht mehr rückwirkend
geltend gemacht werden können.
Das allgemeine Vorurteil, das Konsultieren eines Anwaltes führt automatisch zum Streit, kann in Familiensachen
nicht gelten. Professionell arbeitende Scheidungs-anwälte haben die nötige Distanz zur Sache, begleiten Sie
optimal durch diese schwierige Zeit und managen Ihre Zukunft.
Machen Sie sich einen Überblick über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und vor allem über die Ihres Ehepartners.
Die Erfahrung zeigt, dass schon bald die Auseinandersetzung der „Finanzen“ im Vordergrund steht. Wenn
Sie erst getrennt leben, erhalten Sei unter Umständen nur über langwierige Auskunftsprozesse eine Übersicht
der Einnahmen und Vermögenswerte. Eine Hilfe, welche Unterlagen benötigt werden, gibt Ihnen die Checkliste,
die ich Ihnen ausgehändigt habe.
Suchen Sie den richtigen Anwalt. Zu Beginn steht oft die Frage: Anwalt oder Anwältin ? Es ist müßig, alle Vorteile
und Nachteile abzuwägen. Wichtig ist alleine die fachliche Qualifikation und natürlich auch, dass die Chemie
stimmt.
„First Aid“ : Die wichtigsten Schritte
Gemeinsames Konto ? Dann schnellstens zu Bank und Kontoart ändern. Üblich ist „ODER-Konto“ (Einzelverfügungsberechtigung)
oder „UND-Konto“ (gemeinsame Verfügungsberechtigung). Ändern kann jeder für sich,
auflösen geht nur gemeinsam. Beide Ehepartner haften gegenüber der Bank.
Vollmacht streichen : Auch wenn der Ehepartner „nur“ als Verfügungs-berechtigter eingetragen ist, kann er das
Konto bis auf den letzten Cent räumen.
Guthaben aufteilen: Rechtzeitig ein eigenes Konto bei der Bank eröffnen.
Dispostionskredit löschen: Geht mit einfachem Anschreiben an die Bank und verhindert einseitige Inanspruchnahme
des Überziehungslimits. Auftrag ist für die Bank verbindlich.
Plastikgeld sichern: Um Missbrauch zu verhindern, sollten die EC- und Kreditkarten des Partners gekündigt
werden.
Wichtige Unterlagen kopieren: Der Auskunftsanspruch erlaubt jedem Ehepartner den Einblick in den gemeinsamen
Finanzhaushalt. Zu den wichtigsten Dokumenten gehören neben Kontoauszügen und Gehaltsstreifen,
die Jahres-abrechnungen von Wertpapierdepots, Lebenversicherungen, Bauspar- und Darlehensverträgen.
Lastschriftaufträge checken: Sollen Einzugsermächtigungen gelöscht oder widerrufen werden, genügt ein
kurzer Blick in die Kontoauszüge.
Testament ändern: Sämtliche Vereinbarungen für den Todesfall prüfen, ggf. ändern oder neu errichten. Dazu
gehört auch die Bezugsberechtigung der Lebensversicherung.
Anruf beim Steuerberater: Bei gemeinsamer Veranlagung Infos (Unterlagen oder Kopien) über sämtliche
Finanz- und Vermögensaktionen sowie der Steuerbescheide anfordern.
Die weiteren rechtlichen Schritte:
Vorsicht bei Vereinbarungen mit dem Ehegatten. Sie können, wie beispielsweise Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich,
formbedürftig sein. Wird die Form nicht eingehalten, sind die getroffenen Absprachen unwirksam
und können den einen oder anderen Ehegatten teuer zu stehen kommen.
Ist das Vermögen und die gesamte wirtschaftliche Situation des Ehegatten nicht bekannt, sollte breites in den
ersten Anschreiben aufgefordert werden, Auskunft über den Bestand des Vermögens zu erteilen. Wurde der
Ehegatte dreimal ergebnislos hierzu aufgefordert, sollte eine Klage auf vorzeitigen Zugewinn in Erwägung gezogen
werden, um Nachteile im Zugewinnausgleich zu vermeiden. Bevor der Scheidungsantrag bei dem zuständigen
Familiengericht gestellt wird, müssen Sie mit Ihrem Anwalt sehr sorgfältig die Konsequenzen des
dann eintretenden Stichtages für den Zugewinnausgleich und den Versorgungs-ausgleich besprechen.
Sofern Sie mit Ihrem Ehegatten einen Ehevertrag abgeschlossen haben, lassen Sie diesen bereits zu Beginn
der Trennung auf seine Wirksamkeit hin überprüfen. Haben Sie Gütertrennung vereinbart oder führt der Zugewinnausgleich
zu keinem angemessenen Ergebnis, lassen Sie die Rückforderung unbenannter Zuwendungen
und gegebenenfalls Ansprüche aus einer Ehegatteninnen-gesellschaft überprüfen.
Wenn sich bei Ihrem Vermögenswerten Immobilien oder Unternehmen befinden, lasen Sie dies im Zweifel durch
einen Sachverständigen bewerten. Die damit verbundenen Kosten sind investiert, wenn der Sachverständige
zu einem höheren Wert kommt und sich dies entsprechend positiv auf die Zugewinnausgleichsforderung auswirkt.
Die Auswahl des Sachverständigen sollte sehr sorgfältig erfolgen. Bitten Sie Ihren Anwalt gegebenenfalls
an Ortsterminen teilzunehmen, um zu verhindern, dass ein Ehegatte durch das Hervorheben positiver oder negativer
Aspekte die Bewertung des Objektes und damit den Sachverständigen beeinflusst.
Bevor Sie einen endgültigen Scheidungsfolgevergleich abschließen, sollten alle vermögensrechtlichen Fragen
geklärt sein, auch die außerhalb des Güterrechts. Beachten Sie auch steuerliche Auswirkungen Ihrer Vereinbarung.
Die Geltendmachung des Zugewinnausgleiches
Die Geltendmachung des Zugewinnausgleichs beginnt mit den wechselseitigen Auskunftsrechten und Auskunftsverpflichtungen.
Jeder Ehepartner ist auf Verlangen des Anderen verpflichtet, Auskunft über den Bestand
seines Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung und am Stichtag, respektive am Tag der Zustellung des
Scheidungsantrages zu erteilen. Auf Anforderung sind auch Belege vorzulegen.
Mit der Reform im September 2009 wurde ein zusätzlicher Auskunftsanspruch eingeführt. Auch ohne Scheidungsverfahren
und Beendigung des Güterstandes können Eheleute wechselseitig bei Getrenntleben Auskunftüber das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Dies regelt § 1379 Abs. 2 BGB. Aus dem davor
bestehenden Informationsanspruch ist ein echter Anspruch auf Auskunft geworden, der gerichtlich durchsetzbar
ist. Der Gesetzgeber wollte damit Manipulationen an den Vermögenswerten zwischen dem Tag der Trennung
und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, dem Stichtag für den Zugewinnausgleich, verhindern. Es
bleibt abzuwarten, ob dies nicht nur zu einer zeitlichen Verlagerung führt und die Eheleute schon vor einer Trennung gut informiert und beraten ihr „Schäfchen ins Trockene“ bringen. Für beide Auskunftsansprüche gilt,
dass auf Verlangen Belege vorzulegen sind.
Grundsätzlich ist der Güterstand erst mit der Rechtskraft der Scheidung beendet. Der Gesetzgeber hat je doch
den maßgeblichen Stichtag vorverlegt. Er wollte damit zum einen verhindern, dass in der Zeit des Scheidungsverfahrens
vermehrt Manipulationen an dem Endvermögen vorgenommen werden. Zum anderen besteht
nach einem erfolgten Scheidungsantrag kein Anlass mehr, die Ehegatten wechselseitig an einem eventuellen
Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten teilhaben zu lassen. Schließlich besteht auch so die Möglichkeit,
die güterrechtlichen Folgen im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu regeln. Diese Regelung ist in Verbindung
mit § 1394 BGB zu sehen, der lautet :
Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinnes und für die Höhe der Ausgleichsforderung
an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages.
Seit der Reform des Güterrechts zum 1.9.20100 umfasst der Auskunftsanspruch alle für die Berechnung des
Anfangsvermögens und Endvermögens relevanten Informationen, respektive Zahlen. Dies ist insbesondere im
Hinblick auf ein negatives Anfangsvermögens von Bedeutung. Vor der Gesetzesänderung konnte über das Anfangsvermögen
keine Auskunft verlangt werden.
Anhand der erteilten Auskünfte wird die Summe des Endvermögens (Aktiva minus Passiva) und die Summe
des Anfangsvermögens (Aktiva minus Passiva) ermittelt. Das Anfangsvermögen wird dann von dem vorhandenen
Endvermögen in Abzug gebracht. Sowohl beim Endvermögen als auch beim Anfangsvermögen werden
auch negative Werte berücksichtigt. Ist die Differenz zwischen Anfangs – und Endvermögen positiv, stellt dieser
Wert den Zugewinn dar. § 1373 BGB. Im Anschluss hieran werden bei beiden Ehegatten die Summen des erzielten
Zugewinns gegenübergestellt. Sofern der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des Anderenübersteigt, ist die Hälfte des Differenzbetrages demjenigen zu zahlen, dessen Zugewinn niedriger ist. Mit dieser
Zahlung ist der Zugewinn durchgeführt. § 1378 Abs. 1 BGB. Der Zugewinnausgleich ist mit Rechtskraft der
Scheidung zur Zahlung fällig.
Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich
Nach § 1378 Bas. 3 BGB bedürfen Vereinbarungen, die Ehegatten vor oder während des laufenden Scheidungsverfahrensüber den Zugewinnausgleich treffen, der notariellen Beurkundung. Nicht selten haben Eheleute bei
der Trennung das vorhandene Vermögen aufgeteilt. Welche Konsequenzen es haben kann, sich hier nur mündlich
zu einigen, zeigt das nachfolgende Beispiel. An diesem Ergebnis führt kein Weg vorbei, das die Vereinbarung,
die die Eheleute zu Beginn der Ehe geschlossen haben, wegen der nicht erfolgten notariellen Beurkundung
unwirksam war.
Wie sieht es mit Ansprüchen bezogen auf die gemeinsame Immobilie aus? Können sich die Parteien hier nichtüber den Verkauf oder die Übertragung der Immobilie auf einen Ehepartner einigen, sieht das Gesetz einzig
und alleine als rechtlichen Weg die Zwangsversteigerung vor. Selbstverständlich kann jeder Ehegatten mitsteigern.
Ehegatteninnengesellschaft
Oft kommt es vor, dass einer der Ehegatten unentgeltlich in dem Betrieb des anderen Ehegatten mitarbeitet.
Zum Beispiel in dem Blumengeschäft der Frau. Dies über einen Zeitraum von 20 Jahren. Da der Geschäftsbetrieb
jedoch nach außen hin nur auf den Namen des einen Ehegatten geführt wird, liegt eine Innengesellschaft
vor. Die Frage, ob und welche Ansprühe aus einer Ehegatteninnengesellschaft bestehen, hängt von verschiedenen
Kriterien ab, die die Gerichte in Deutschland festgelegt haben. Die Voraussetzungen sind allerdings so
streng, dass es in der Praxis nahezu unmöglich ist, die Ansprüche durchzusetzen.
1. V: Der Er oder Sie war am Erfolg des Unternehmens maßgebend beteiligt. Mit dem Erfolg muss regelmäßig
auch eine Wertsteigerung des Betriebes einhergehen. Die Arbeit ging über ehetypische Gefälligkeiten hinaus.
Es muss sich um eine gleichberechtigte Tätigkeit handeln. Der mitarbeitende Ehegatte ist berechtigt, auf Kasse
und Konten zuzugreifen. Außerdem können die Ansprüche nur durchgesetzt werden, wenn über den Zugewinn
kein angemessener Ausgleich zu erreichen ist.
Geschenke und Zuwendungen unter Ehegatten
Geschenke an Geburtstagen oder zu Weihnachten sind unter Eheleuten üblich. Besonders in einer intakten Ehe.
Eher selten stellt sich daher die Frage nach Rückgabe bzw. Rückforderung.
Wie verhält es sich aber, wenn die Präsente größer werden ? Wenn aus wirtschaftlichen oder steuerlichen Gründen
große Teile des Vermögens, z. B. Immobilien oder Gesellschaftsanteile, auf den anderen Ehepartner übertragen
werden ? Ebenfalls weit verbreitet in der täglichen Praxis ist der Fall, dass ein Ehepartner von den Eltern
eine Immobilie erhält, beispielsweise per Schenkung oder Erbschaft, und dann die Hälfte dem anderen Ehepartnerüberträgt. In diesen Fällen handelt es sich nicht mehr um Schenkungen, sondern um so genannte unbenannte
Zuwendungen. Charakteristisch ist hier die Tatsache, dass die Zuwendung, entgegen einer typischen
Schenkung, nicht unentgeltlich ist. Vielmehr liegt ihr die konkrete Vorstellung zugrunde, dass die Ehe auch weiterhin
Bestand hat. Die Zuwendung erfolgt für die eheliche Lebensgemeinschaft.
Können bei einer Scheidung solche Zuwendungen zurückverlangt werden, das ist hier die Frage ?
Formal ist zunächst der Beschenkte rechtmäßiger Eigentümer. Die Besonderheit ist aber, dass die Grundlage
der Zuwendung, nämlich die Erwartung, dass die Ehe intakt ist und vor allem auch bleibt, weggefallen ist. Der
Wegfall dieser Grundlage beim Scheitern der Ehe kann Grund für die Rückforderung der Zuwendung sein. Im
gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, also ohne Ehevertrag, findet bei der Scheidung der Zugewinnausgleich
statt. Er führt in der Regel zu einem angemessenen vermögensrechtlichen Ausgleich. Nur wenn
im Rahmen des Zugewinnes kein angemessener Ausgleich erfolgt, kann gegebenenfalls noch ein zusätzlicher
Ausgleichsanspruch durchgesetzt werden. Die Rechtsprechung hält die Hälfte der Zuwendung als angemessenen
Ausgleichsbetrag. Eine dingliche Rückgewähr der Immobilie, so dass der Geber wider Eigentümer des
Hauses wird, kommt nicht in Betracht.
Die Zuwendung kann nicht zurückverlangt werden.
Ein Ergebnis, das zum Nachdenken anregen muss. Die Übertragung einer Immobilie oder eines Unternehmens
auf den Ehepartner ist keine Seltenheit. Oftmals werden gerade auch Miteigentumshälften nach einer vorweg-genommenen
Erbfolge oder einer Erbschaft auf den Ehepartner übertragen. Dies geschieht nicht selten in dem
Glauben, dass diese Übertragung bei einer Scheidung rückgängig gemacht werden kann. Dem Zuwendenden
muss bekannt sein, dass die Gerichte fas nie und nur in ganz seltenen Ausnahmefällen zur Rückgabe der konkreten
Zuwendung verpflichten.
Zuwendungen von Schwiegereltern
Wenn Eheleute sich trennen, reden auch die Eltern und Schwiegereltern gerne ein Wort mit. Jeder Gefallen,
jeder Handgriff, der der Schwiegertochter oder dem Schwiegersohn zugute kam, wird nicht selten bereut. Die
Frage ist, ob anlässlich der Trennung und Scheidung an die Schwiegereltern ein Ausgleich zu zahlen ist, insbesondere
für Arbeitsleistungen, angefangen von Babysitting bis hin zum Hausbau.
Von Bedeutung ist zunächst, wie grundsätzlich Arbeitsleistungen, die Schwiegereltern an das eigene Kind und
den Schwiegersohn oder die Schwiegertochter erbringen, rechtlich zu qualifizieren sind : Arbeitsleistungen dieser
Art sind keine Schenkungen, da sie keine Vermögenseinbuße bewirken. Ansprüche auf Wertersatz nach
Schenkungsrecht scheidet daher aus. Arbeitsleistungen können auch nicht als ehebedingte Zuwendungen bewertet
werden. Der BGH vertritt in seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung, dass die Mitarbeit von
Eltern und Schwiegereltern als „Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung und Sicherung der
ehelichen Lebensgemeinschaft“ des eigenen Kindes geleistet wird.
Scheitert die Ehe, ist auch die Geschäftsgrundlage, die für die Mitarbeit der Eltern oder Schwiegereltern maßgeblich
war, weggefallen. Die Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage führt jedoch
bei dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht dazu, das die Schwiegereltern einen eigenen Anspruch
gegen das Schwiegerkind haben. Ein Ausgleich des Vermögenszuwachses erfolgt vielmehr, ebenso wie bei
Geldgeschenken der Schwiegereltern, primär über den Zugewinnausgleich der Ehegatten und dort über die
Berücksichtigung beim Anfangsvermögen (so genanntes Zuerwerbsvermögen). Dadurch kann sein Ausgleichsanspruch
gegen den Ehepartner höher werden, da der Zugewinn geringer wird.
Echte Ausgleichsansprüche der Schwiegereltern können nur in ganz großen Ausnahmefällen und bei der Gütertrennung
in Betracht kommen, das hier ein angemessener Ausgleich über den Zugewinn nicht stattfinden
kann.
Die Aufteilung des sonstigen Vermögens
1. Bankkonten
Der Streit um die Bankkosten entsteht meist vor oder unmittelbar nach der Trennung. Grund hierfür ist, dass
einer der Ehepartner hierfür ist, dass einer der Ehepartner nicht selten versucht, durch Abhebungen oder Verfügungen
besser über die Zeit des Getrenntlebens zu kommen und Barmittel zu sichern. Die Frage, wie solche
Verfügungen später auszugleichen sind, hängt in erster Linie davon ab, ob es sich um ein Einzelkonto oder um
ein gemeinsames Konto handelt :
a.) Einzelkonten
Guthaben oder Salden auf Bankkonten stehen grundsätzlich dem zu, auf dessen Namen das Konto lautet. Ist
hier nur ein Ehepartner verzeichnet, handelt es sich also um ein Einzelkonto. Dieser Ehegatte ist dann alleiniger
Berechtigter und Inhaber des Kontos und eines dort verzeichneten Guthabens. Umgekehrt haftet er allein für
etwaige Überziehung, sprich einen in Anspruch genommenen Dispokredit. Daran ändert sich auch nichts, wenn
der andere Ehegatte mittels einer Bankvollmacht über das Konto ver fügen kann. Er wird dadurch nicht zum
Berechtigten. Die Bank interessiert es nicht, wer das Konto gegebenenfalls überzogen hat. Sofern der Ehepartner
bei Trennung das Konto durch eine Barabhebung bis zum Limit in Anspruch nimmt und damit den Stand
vom Guthaben ins Soll führt, haftet gleichwohl der andere Ehepartner gegenüber der Bank als alleiniger Inhaber.
Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, mit der Trennung die dem Ehepartner erteilten Kontovollmachten
sofort zu widerrufen. Dabei führt ein Widerruf, der gegenüber dem Ehegatten ausgesprochen wird, nicht zu dem
gewünschten Ergebnis: Entscheidend ist, dass die Vollmacht förmlich gegenüber der Bank widerrufen wird.
Sofern die Vollmacht nach der Trennung noch nicht widerrufen ist und der bevollmächtigte Ehegatte dies durch
übermäßige Abhebungen von dem Konto ausnutzt, kann dies für ihn zivil- und strafrechtliche Schritte nach sich
ziehen.
In Ausnahmefällen kann ein Ehepartner an dem Guthaben auf einem Einzelkonto des anderen Ehepartners Ansprüche
haben. Das setzt voraus, dass der Nachweis gelingt, dass auch de Ehepartner, der dort nicht als Berechtigter
geführt wird, Einzahlungen auf dieses Konto vorgenommen hat. Ferner muss zwischen beiden Parteien
klar gewesen sein, dass das Guthaben ihnen beiden gleichermaßen zugute kommen soll. In diesem Fall
wird er Kontostand bei Trennung die Grundlage für die Aufteilung sein.
b) Gemeinschaftskonten
Bei gemeinsamen Konten, das heißt dort, wo die Eheleute beide als Kontoinhaber gelten, wird grundsätzlich
unterstellt, dass ein etwaiges Guthaben jedem je zur Hälfte zusteht. Für eine Überziehung haften sie als Gesamtschuldner.
Das bedeutet, gegenüber der Bank haftet jeder Ehepartner für die gesamte in Anspruch genommene
Summe. Im Innenverhältnis zueinander haftet jeder Ehegatte für die Hälfte.
Verfügungen eines Ehegatten, die über die Hälfte des Guthabens hinausgehen, führen zu Ausgleichsansprüchen:
Nach der Trennung sollte daher das hälftige Guthaben von dem Konto abgehoben werden, um so vor
dem Zugriff des anderen Ehepartners zu schützen. Ferner sollte er Bank mitgeteilt werden, dass Überziehungen
für das Konto nicht mehr geduldet werden. Auch dies geschieht über eine Erklärung gegenüber der Bank. Gemeinschaftskonten
werden regelmäßig als sog. „ODER-Konten“ geführt. Das bedeutet, das der eine oder andere
Ehegatte ohne Zustimmungen des anderen über das Konto nicht verfügen kann .Bei einem „Und – Konto“
können Eheleute nur gemeinsam verfügen. Es wird die Zustimmung des einen und des anderen Ehegatten benötigt.
2. Sparbücher
Im Wesentlichen gilt das eben Gesagte. Dem Inhaber des Sparbuches steht das dort vorhandene Guthaben
zu. Wird das Sparbuch auf den Namen beider Eheleute geführt, wird auch hier eine hälftige Teilhabe angenommen.
Problematisch kann die Zuordnung dort werden, wo das Sparbuch auf einen Dritten, beispielsweise die
Kinder angelegt ist. Möchte man tatsächlich um das Sparbuch der Kinder streiten, komme es nicht darauf an,
wer das Geld eingezahlt hat. In diesen Fällen kann nur auf Antrag bei Eröffnung des Sparbuches zurückgegriffen
werden. Im Zweifel ist hier ersichtlich, ob Inhaber des Guthabens das Kind persönliche oder ein Elternteil ist.
3. Wertpapiere
Unter Wertpapieren sind im Wesentlichen Aktien und Pfandbriefe zu verstehen. Sie werden üblicherweise über
die Bank erworben und dort in Depots verwahrt. Sofern sich Wertpapiere in einem Einzeldepot befinden, wird
auch hier unterstellt, das der Inhaber des Depots der Eigentümer der Wertpapier ist.
Bei den Depots, die auf die Eheleute geführt werden, stellt es sich weniger einfach dar. Ein hälftiges Miteigentum
kann aus der Tatsache, dass es sich um eine Gemeinschaftsdepot handelt, nicht hergeleitet werden. In der Regel
soll es nur beiden Eheleuten möglich sein, über die Papiere zu verfügen. Zu der Eigentümerstellung an den
verwahrten Papieren wird hierdurch nichts gesagt. Grund hierfür ist, dass es sich bei Wertpapieren um Sachen
handelt und die dingliche Berechtigung geklärt werden muss. Es kommt primär auf die Frage an, wer die Wertpapiere
ausgewählt hat, von wessen Geld sie bezahlt wurden und wer einen späteren Erlös für sich verwenden
wollte. Aufgrund der nachfolgenden Liste kann die Prüfung zu den Eigentumsverhältnissen vorgenommen werden:
1. |
Durch wen wurde er Kauf der Wertpapiere in Auftrag gegeben? |
2. |
Wer hat die Entscheidung und die Auswahl zum Kauf getroffen? |
3. |
Wer hat die Zahlung vorgenommen und wessen Geld wurde für den Kauf eingesetzt? |
4. |
Haben die Eheleute im Zeitpunkt der Anschaffung breites getrennt voneinander gelebt? |
5. |
Wie sind die sonstigen Vermögensverhältnisse der Eheleute geregelt ? Eher getrennt oder eher gemeinsam
angelegtes Vermögen? |
Wenn die Beantwortung der Fragen für einen Ehepartner sprechen, dann besteht trotz des Gemeinschaftsdepots
Alleineigentum. Anderenfalls ist von dem Miteigentum beider Eheleute auszugehen, im Zweifel hälftig.
4. Bausparverträge
Auch bei einem Bausparvertrag ist zunächst nicht entscheidend, wer das dort vorhandene Guthaben eingezahlt
hat . Die Summe des Bausparvertrages steht dem Inhaber allein oder wenn der Vertrag auf beide Eheleute geführt
wird, diesen hälftig zu. Sofern sich in dem Bausparguthaben des einen Ehegatten Zahlungen des an deren
befinden, obgleich dieser nicht Vertragspartner der Bausparkasse ist, wird dies über den Zugewinnausgleich
berücksichtigt. Führt dieser nicht zu einem angemessenen Ergebnis, kann der Ausgleich über die Rückforderung
einer unbenannten Zuwendung erfolgen.
Ausgleich vorhandener Schulden
Neben der Aufteilung des gemeinsamen Vermögens ist anlässlich einer Trennung und Scheidung auch der Ausgleich
gemeinsamer Schulden zu regeln. Schulden, die ein Ehepartner allein aufgenommen hat, sind von diesem
allein zurückzuführen. Insoweit kommt ein Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten nicht in Betracht.
An dieser Stelle ist noch einmal auf ein weit verbreitetes falsches Verständnis bezüglich der automatischen Haftung
der Eheleute für alle Schulden einzugehen: Allein aufgrund der Eheschließung besteht niemals eine Haftung des
einen Ehepartners für die Schulden des anderen Ehepartners. Es kommt ausschließlich darauf an, wer Schuldner
ist, das heißt, mit wem die Bank den Darlehensvertrag geschlossen hat. Dieser gibt im Übrigen konkreten Aufschluss
darüber, wer Vertragspartei ist. Sofern also fort nur ein Ehepartner genannt ist, ist auch nur dieser Ehepartner
für die Rückführung der Verbindlichkeiten verantwortlich. Dies gilt für alle Arten von Schul den, gleich ob
diese zur Finanzierung einer Immobilie oder zur Anschaffung eines Pkws aufgenommen wurden.
Sind in dem Darlehensvertrag beide Eheleute genannt, so haften diese als Gesamtschuldner. Gesamtschuldnerhaftung
bedeutet, dass die Bank oder der Gläubiger die Rückführung des Darlehens von beiden Eheleuten
verlangen kann, und zwar von dem einen oder dem andere Ehegatten in voller Höhe. Die Bank ist nicht verpflichtet
die Eheleute gleichmäßig wegen des halben Betrages in Anspruch zu nehmen. Die Gesamt schuldner haftung wird in den überwiegenden Fällen vorliegen.
Die Aufteilung des gemeinsamen Hausrates
Die Aufteilung des Hausrates hat mit der Aufteilung des Vermögens zunächst einmal nichts zu tun. Sie erfolgt
vollkommen getrennt hiervon und unterliegt auch eigenen gesetzlichen Bestimmungen.
Hausrat, das sind all jene Haushaltsgegenstände, die den Eheleuten und der Familie für den Haushalt, die Wohnung
und das Zusammenleben zur Verfügung standen und von ihnen genutzt wurden. Dazu gehört zunächst
einmal die gesamte Wohnungseinrichtung. Hier einige Gegenstände als Beispiel:
Möbel, angefangen vom Sofa über das Bett bis hin zum Schrank, Lampen, Teppiche sowie Dekorationsgegenstände,
Fernseher, Videogerät, Radio, Haushaltsgeräte, Geschirr, Gläser, Besteck, Tisch- und Bettwäsche,
Handtücher sowie Waschmaschine, Trockner, Kaffeemaschine, usw.
Nicht selten stellt sich die Frage, ob der Pkw der Eheleute Hausrat ist oder gemäß der Eintrag in dem Fahrzeugbrief
in das Endvermögen eines Ehegatten gehört. Die Zuordnung des Fahrzeugs in die eine oder andere Scheidungsfolge
hängt ausschließlich von der Nutzung ab. Sofern der Pkw von beiden Eheleuten genutzt wird und auch für
die Fahrten der Kinder zum Kindergarten oder zur Schule, für Einkäufe und Urlaub, rundum als Familienfahrzeug
gebraucht wird, ist der Pkw Hausrat. Sofern jeder Ehegatte ein eigenes Fahrzeug hat und dieses für seine Belange
nutzt, gehört das Fahrzeug in das jeweilige Endvermögen. Und wird, sofern die Eheleute im gesetzlichen Güterstand
der Zugewinngemeinschaft leben, bei dem jeweiligen Zugewinn zu berücksichtigen.
Eine weitere Zuordnungsfrage kann sich ergeben, wenn es sich um wertvolle Antiquitäten oder um Kunstgegenstände
handelt. Hier ist auf die ehelichen Lebensverhältnisse abzustellen. In gehobenen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen ist es nichts Besonderes, das Haus mit wertvollen Möbel und mit wertvoller Kunst auszustatten.
Diese gehören dann ebenfalls zu der Gruppe „Hausrat“. Ist jedoch nur ein Einzelstück vorhanden,
beispielsweise ein wertvoller Sekretär, zählt dieser zum Vermögen.
Die Aufteilung des Hausrates solle unbedingt einvernehmlich, ohne anwaltliche und ohne gerichtliche Hilfe erfolgen.
Der Streit um den „Kaffeelöffel“ ist nicht nur kostenintensiv und sehr zeitaufwendig, sondern hat zur
Folge, dass der Richter als vollkommen fremde Person, die ganz privaten Gegenstände verteilt. Ist ein Streit
jedoch nicht vermeidbar, gilt Folgendes:
Vor der Frage, wie aufgeteilt wird, sind die Eigentumsverhältnisse an den einzelnen Gegenständen zu klären.
Jeder Ehegatte ist berechtigt, die Hausratsgegenstände und persönlichen Sachen mitzunehmen, die in seinem
Alleineigentum stehen, § 1361 a Abs. 1 BGB. Gerade bei Hausratsgegenständen ist die Frage des Alleineigentums
oftmals streitig. Der Ehegatte, der Alleineigentum behauptet, muss dies auch beweisen. Dabei kommt
es nicht allein darauf an, wer den Hausrat gekauft und bezahlt hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der streitbefangene
Gegenstand für den angemessenen Lebensbedarf der Familie erworben wurde oder ob der Ehegatte
den Gegenstand ganz für sich allein erworben hat. In diesem Fall liegt Alleineigentum vor. Die gelegentliche
Mitbenutzung des Ehepartners ändert hieran nichts. Von Alleineigentum wird man insbesondere dann ausgehen,
wenn es sich um Luxusgegenstände handelt. Während des Getrenntlebens werden grundsätzlich nur die Besitzverhältnisse
vorläufig geregelt. Es findet keine endgültige Aufteilung statt.
Alleineigentum
Jeder Ehegatte erhält grundsätzlich das, was er im Alleineigentum hat. In Ausnahmenfällen kann jedoch aus „Billigkeitsgründen“ einem Ehepartner der Hausrat des anderen, obgleich er in dessen Alleineigentum steht,
zur Nutzung überlassen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn der Gegenstand zur Führung des
Haushaltes und insbesondere zur Versorgung der gemeinsamen Kinder dringend benötigt wird.
Gemeinsames Eigentum
Steht der Hausrat im gemeinsamen Eigentum beider Eheleute, sind die Gegenstände gleichermaßen nach den
Grundsätzen der Billigkeit zu verteilen. Dabei wird man auf die beiderseitigen Einkommens – und Vermögensverhältnisse
Rücksicht nehmen. Schließlich müssen für Hausratsgegenstände, die dem anderen Ehepartner
zur vorläufigen Nutzung überlassen werden, neue Ersatzgegenstände erworben werden. Während als der
einkommenslose oder einkommensschwache Ehepartner ehe die notwendigen Hausratsgegenstände wie beispielsweise
die Wohnungseinrichtung nebst Geräten (z.B. Waschmaschine) erhält, werden dem gutverdienenden
Ehepartner Einrichtungsgegenstände oder Geräte wie Fernseher, Video etc. zugewiesen., die zur Haushalts führung nicht zwingend benötigt werden.
Jedem Ehegatten sollen Hausratsgegenstände überlassen werden, die in ihrem Wert etwa gleich hoch sind.
Sofern ein Ehegatte deutlich mehr erhält, kann von ihm eine Nutzungsentschädigung für die Dauer des Getrenntlebens verlangt werden.
Für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung findet die endgültige Aufteilung des gemeinsamen Hausrates statt.
Selbstverständlich verbleiben die Gegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten sind, diesem allein. Sofern
sie dem anderen zur Nutzung überlassen wurden, können sie jetzt herausverlangt werden.
Die Aufteilung des gemeinsamen Hausrates soll gerecht und nach den jeweiligen Bedürfnissen des einzelnen
Ehepartners erfolgen. Dabei genießt das Wohl etwaiger gemeinsamer Kinder absoluten Vorrang. Auch bei der
endgültigen Aufteilung wird berücksichtigt, wer aufgrund seiner finanziellen Situation eher in der Lage ist neuen
Hausrat zu erwerben.
Gefährliche Tricks und der Schutz davor
Vorverlegen des Scheidungsantrages
Die Zeit des Getrenntlebens ist sicher für beide Eheleute eine ausgesprochen belastende Zeit. Nach dem Willen
des Gesetzgebers sollen die Parteien mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben, bevor das Scheidungsverfahren
durchgeführt wird.
Um diese Zeit abzukürzen, vereinbaren die Ehepartner nicht selten, den Trennungszeitpunkt „vorzuverlegen“.
Um den Scheidungsantrag früher einreichen zu können. Meist unberücksichtigt und vor allem ungeprüft bleiben dabei die Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich: Mit der Zustellung des Scheidungs-antrages wird der
Stichtag herbeigeführt, der den gesetzlichen Güterstand und damit die Teilhabe an dem beiderseits erwirtschafteten
Zugewinn beendet. Es ist also sehr genau zu prüfen, ob es für die eigenen Interessen von Vor- oder Nachteil
ist, wenn der Stichtag frühzeitig herbeigeführt wird. Ist dies nicht der Fall, muss in dem Scheidungsverfahren
dargelegt und Beweis gestellt werden, dass das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist, um so eine Zurückweisung
des Scheidungsantrages und den Wegfall des Stichtages zu erreichen.
Vorzeitiger Zugewinn
Vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages und damit vor dem entscheidenden Stichtag, der den gesetzlichen
Güterstand beendet, liegt das Trennungsjahr. Ein Jahr, in dem meist zu Beginn schon fest steht, dass
die Ehe gescheitert ist und auch nicht fortgesetzt wird. Ein Jahr, in dem ureigene Instinkte wach werden, die
darauf abzielen, die eigenen „Schäfchen ins Trockene“ zu bringen. Der Wunsch, mit dem verflossenen Ehegatten
noch zu teilen, ist wenig ausgeprägt – Wie aber kann man sich davor schützen, dass der andere Ehepartner
das Trennungsjahr nutzt, um sein Vermögen beiseite zu schaffen oder den Wert einzelner Vermögensgegenstände
zu manipulieren?
Der beste Schutz ist natürlich das Wissen um die Vermögenswerte des anderen. Nur wer tatsächlich weiß, wie
viel Vermögen bei der Trennung vorhanden war und dies eventuell auch noch anhand konkreter Belege nachweisen
kann, hat überhaupt eine Chance, bei der Teilung des Vermögens die vollständigen Werte zu erfassen.
Hierzu dient der jetzt neu eingeführte Auskunftsanspruch, der die Eheleute auf Verlangen verpflichtet, ihr Vermögen
am Tag der Trennung offen zu legen. Wie bereits ausgeführt, tritt der Stichtag für die Berechnung des
Zugewinns gemäß § 1384 BGB mit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ein.
Um Vermögensverschiebungen während des Getrenntlebens vorzubeugen, hat der Gesetzgeber nunmehr die
Möglichkeit eröffnet den Stichtag für den Zugewinnausgleich mittels gerichtlichem Verfahren vorzuverlegen.
Zunächst einmal ist der vorzeitige Zugewinnausgleich bei einem Getrenntleben der Ehegatten von mindestens
drei Jahren zulässig. Jeder Ehegatte kann den Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich stellen, wenn die dreijährige
Trennungszeit abgelaufen ist. Sofern also die Ehegatten keine Scheidung beabsichtigen, besteht hier über die Möglichkeit, die Vermögensteilung und Auseinandersetzung abschließend zu regeln.
Ein Ehegatte kann sich mit der Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich schützen, sofern zu befürchten ist,
dass der andere Ehegatte illoyale Vermögensminderungen durch Schenkungen oder Verschwendungen oder
sonstige Handlungen vornimmt, die geeignet sind, den anderen Ehegatten zu benachteiligen. Darüber hinaus
kann ein Ehegatte auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinnes klagen, wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden
Grund beharrlich weigert, ihn über den Stand seines Vermögens zu unterrichten. Allein die beharrliche
Verweigerung der Auskunft begründet den nicht zu widerlegenden Verdacht, dass der auskunftsberechtigte
Ehegatte an Vermögenszuwächsen nicht beteiligt werden soll.
Rücknahme des Scheidungsantrages
Wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist und einer der Ehegatten den Scheidungsantrag gestellt hat, besteht
für den anderen Ehegatten die Möglichkeit, einen eigenen Scheidungsantrag zu stellen oder dem Antrag des
anderen Ehegatten lediglich zuzustimmen.
Der Anwalt wird die Entscheidung, ob er einen eigenen Scheidungsantrag stellt oder lediglich die Zustimmung
erklärt, sehr sorgfältig prüfen müssen.
Durch die Zustellung des Scheidungsantrages wird der maßgebliche Stichtag zur Berechnung des Zugewinns
herbeigeführt. Wenn der Antragssteller später feststellt, dass er einen für die Bewertung seines Vermögens ungünstigen
Zeitpunkt gewählt hat, kann er durch Rücknahme des Scheidungsantrages den Stichtag komplett
beseitigen. Hat der andere dem Scheidungsbegehren nur zugestimmt, ist das Scheidungsverfahren beendet
und der andere kann dies nicht verhindern.
Steuerliche Aspekte
Eine Veränderung des Güterstandes durch Ehevertrag ist auch heute noch die Ausnahme. Die meisten Ehen
werden im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt. Im Falle der Scheidung ist der
während der Ehezeit erwirtschaftete Zugewinn zwischen den Eheleuten auszugleichen. Die Ausgleichssumme
unterliegt nicht der Einkommenssteuer, sofern ein Geldbetrag gezahlt wird. Die Zugewinnausgleichsforderung
unterliegt gemäß § 5 Abs. 2 Erbschaftssteuergesetz auch nicht der Schenkungssteuer.
Sofern der Ausgleich durch Übertragung von Unternehmensbeteiligungen oder Immobilien erfolgt, kann dies
steuerliche Konsequenzen haben. Beispielsweise kann ein zu versteuernder Spekulationsgewinn entstehen oder
aber eine steuerpflichtige Entnahme vorliegen.
Erbrechtliche Aspekte
Wenn die Ehe scheitert, wird meist übersehen, dass Trennung und Scheidung auch Auswirkungen auf das Erbrecht
haben. Der überlebende Ehegatte ist gesetzlicher Erbe, sofern die Ehe zum Zeitpunkt des Todes bestanden
hat. Während des Getrenntlebens ist der Ehepartner also unverändert erbberechtigt. Mit dem Scheidungsurteil
entfällt das Ehegattenerbrecht und der Pflichtteilsanspruch. Verstirbt ein Ehepartner während des
laufenden Scheidungsverfahens gilt folgendes:
Der verstorbene Ehegatte muss einen Scheidungsantrag selbst gestellt oder dem Scheidungsantrag des überlebenden
Ehegatten zugestimmt haben, wenn ein Ausschluss des Erbrechtes in Betracht kommen soll. So wohl Antrag
als auch Zustimmung müssen rechtshängig gewesen, also dem anderen Ehepartner zugestellt wor den sein.
Weitere Bedingung ist, dass die Voraussetzung für die Scheidung der Ehe im Zeitpunkt des Todes gegeben
waren. Davon ist auszugehen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestand und auch eine Wiederherstellung
derselben nicht zu erwarten war. Das Scheitern wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Eheleute
seit einem Jahr getrennt gelebt und beide der Scheidung beantragt haben oder aber der Antragsgegner der
Scheidung zugestimmt hat.
Den Nachweis, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen, hat stets der zu führen, der sich auf
den Ausschluss des Ehegattenerbrechts berufen will. Das werden in der Regel die Verwandten des verstorbenen
Ehegatten sein. Der überlebende Ehegatte muss dagegen beweisen, dass die im Rahmen der Scheidung vorgetragenen
Gründe ausnahmsweise nicht zur Scheidung geführt hätten. Steht fest, dass die Ehe aufgrund des
Antrages oder der Zustimmung des verstorbenen Ehegatten geschieden worden wäre, hat der überlebende
Ehegatte sein Erbrecht auch schon während des laufenden Scheidungsverfahrens verloren. Das gilt auch dann,
wenn zugunsten des überlebenden Ehegatten ein Testament besteht. Daraus folgt, dass für die Dauer des Getrenntlebens
auf jeden Fall eine testamentarische Verfügung erforderlich ist, da anderenfalls das Vermögen im
Wege der gesetzlichen Erbfolge an den Ehepartner fällt.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Vermögen, das in einer Kapitallebensversicherung
angespart wird, seitens der Versicherung dem auszuzahlen ist, der als Bezugsberechtigter in dem Versicherungsvertrag
genannt ist. In der Regel wird dort der Ehepartner eingesetzt sein. Wenn dies nicht gewünscht ist, muss
der Versicherungsgesellschaft in einem formlosen Schreiben ein anderer Bezugsberechtigter mitgeteilt werden.
Weddig
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
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