„Betreuungsverfahren“

Nach dem seit 1992 geltenden Betreuungsrecht bestellt das Vormundschaftsgericht einen Betreuer, wenn jemand körperlich, psychisch krank oder behindert ist und daher seine eigenen Angelegenheiten selbst nicht mehr besorgen kann.

In der Öffentlichkeit kursiert die Meinung, dass in einem solchen Ernstfall automatisch die nächsten Angehörigen sofort für die Person handeln könnten. Dem ist nicht so.

Fehlt eine ausreichende Vollmacht, wird das Vormundschaftsgericht tätig. Es leitet ein Verfahren ein, um einen gesetzlichen Vertreter zu bestellen, den „Betreuer“. In diesem Verfahren wird in der Regel ein ärztliches Gutachten eingeholt. Auch muss sich der zuständige Betreuungsrichter selbst von dem Zustand des Betroffenen überzeugen. Bis zur Beendigung des Betreuungsverfahrens sind die Angehörigen (auch der Ehepartner!) nicht handlungsberechtigt.
Und wer wird dann „Betreuer“?

Das Vormundschaftsgericht ist an Vorschläge der Angehörigen (auch des Ehepartners!) nicht gebunden und betrachtet diese oft sogar mit Misstrauen, und bestellt dann häufig berufsmäßige Betreuer.

Wenn Sie wollen, dass nicht ein berufsmäßiger Betreuer die notwendigen Entscheidungen (auf Ihre Kosten) für Sie trifft, sondern Ihr Ehegatte oder Ihr vertrauter Freund, dann müssen Sie das – rechtzeitig – in Form einer Betreuungsverfügung und/oder einer Vorsorgevollmacht.
Betreuungsverfügung

Darin können Sie bestimmen, wer im Falle einer Erkrankung zum Betreuer (oder gerade nicht) bestellt werden soll. Eine Betreuungsverfügung ist nur dann sinnvoll, wenn sich die ausgewählte Person auch zur Übernahme der Betreuung bereiterklärt hat.
Der Betreuer steht unter der Aufsicht des Vormundschaftsgerichtes. Der Betreuer muss alle Vermögensgegenstände auflisten und dem Gericht mitteilen. Für viele Dinge ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich. Der Betreuer muss dem Gericht regelmäßig berichten.
Vorsorgevollmacht

Um einen staatlichen Eingriff zu verhindern, können Sie eine private Vorsorgevollmacht erteilen. Eine bestimmte Form (schriftlich, mündlich oder notariell beurkundet) ist nicht vorgeschrieben. Damit die Vollmacht jedoch von Banken und Behörden auch tatsächlich akzeptiert wird, ist es ratsam, die Vollmacht notariell beurkunden zu lassen.

Der Vorteil der Vorsorgevollmacht besteht darin, dass der Bevollmächtigte nur gegenüber dem Vollmachtgeber rechenschaftspflichtig ist und nicht dem Vormundschaftsgericht. Sie bestimmen, in welchem Umfang die Vollmacht gelten soll. Sie können z.B. auch die Höhe einer evtl. Vergütung für den Bevollmächtigen festsetzen.

Die meisten Menschen denken nicht daran, dass sie eines Tages Nach dem seit 1992 geltenden Betreuungsrecht bestellt das Vormundschaftsgericht einen Betreuer, wenn jemand körperlich, psychisch krank oder behindert ist und daher seine eigenen Angelegenheiten selbst nicht mehr besorgen kann.

 

In der Öffentlichkeit kursiert die Meinung, dass in einem solchen Ernstfall automatisch die nächsten Angehörigen sofort für die Person handeln könnten. Dem ist nicht so.

Fehlt eine ausreichende Vollmacht, wird das Vormundschaftsgericht tätig. Es leitet ein Verfahren ein, um einen gesetzlichen Vertreter zu bestellen, den „Betreuer“. In diesem Verfahren wird in der Regel ein ärztliches Gutachten eingeholt. Auch muss sich der zuständige Betreuungsrichter selbst von dem Zustand des Betroffenen überzeugen. Bis zur Beendigung des Betreuungsverfahrens sind die Angehörigen (auch der Ehepartner!) nicht handlungsberechtigt.
Und wer wird dann „Betreuer“?

Das Vormundschaftsgericht ist an Vorschläge der Angehörigen (auch des Ehepartners!) nicht gebunden und betrachtet diese oft sogar mit Misstrauen, und bestellt dann häufig berufsmäßige Betreuer.

Wenn Sie wollen, dass nicht ein berufsmäßiger Betreuer die notwendigen Entscheidungen (auf Ihre Kosten) für Sie trifft, sondern Ihr Ehegatte oder Ihr vertrauter Freund, dann müssen Sie das -rechtzeitig - in Form einer Betreuungsverfügung und/oder einer Vorsorgevollmacht.
Betreuungsverfügung

Darin können Sie bestimmen, wer im Falle einer Erkrankung zum Betreuer (oder gerade nicht) bestellt werden soll. Eine Betreuungsverfügung ist nur dann sinnvoll, wenn sich die ausgewählte Person auch zur Übernahme der Betreuung bereiterklärt hat.
Der Betreuer steht unter der Aufsicht des Vormundschaftsgerichtes. Der Betreuer muss alle Vermögensgegenstände auflisten und dem Gericht mitteilen. Für viele Dinge ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich. Der Betreuer muss dem Gericht regelmäßig berichten.
Vorsorgevollmacht

Um einen staatlichen Eingriff zu verhindern, können Sie eine private Vorsorgevollmacht erteilen. Eine bestimmte Form (schriftlich, mündlich oder notariell beurkundet) ist nicht vorgeschrieben. Damit die Vollmacht jedoch von Banken und Behörden auch tatsächlich akzeptiert wird, ist es ratsam, die Vollmacht notariell beurkunden zu lassen.

Der Vorteil der Vorsorgevollmacht besteht darin, dass der Bevollmächtigte nur gegenüber dem Vollmachtgeber rechenschaftspflichtig ist und nicht dem Vormundschaftsgericht. Sie bestimmen, in welchem Umfang die Vollmacht gelten soll. Sie können z.B. auch die Höhe einer evtl. Vergütung für den Bevollmächtigen festsetzen.

Die meisten Menschen denken nicht daran, dass sie eines Tages handlungsunfähig werden könnten. Der Fall der Handlungsunfähigkeit nicht nur alte Menschen, sondern auch junge Menschen treffen. Jeder kann z.B. einen Verkehrsunfall erleiden.
Lassen Sie sich rechtzeitig kompetent beraten.

gez.: Rechtsanwältin Weddig

 

 

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