„Sturm in den Sommerferien“

Wie lange und wie oft der Elternteil das Kind sehen kann, bei dem das Kind nicht regelmäßig lebt, hängt natürlich sehr stark vom Einzelfall ab. Es gibt hier keine festgelegten Grundsätze, immerhin aber eine Faustregel für einen sehr häufig vorkommenden Fall, nämlich denjenigen, dass die getrennten Eltern immerhin noch in relativer räumlicher Nähe wohnen und der Kontakt zum Kind deshalb organisatorisch kein Problem darstellt. In diesem Falle geht die durchgängige Rechtsprechung davon aus, dass der Elternteil, bei dem das Kind nicht regelmäßig lebt, das Kind jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend sehen darf. An hohen Feiertagen, wie Weihnachten, Ostern und Pfingsten bekommt er das Kind an jeweils einem der Feiertage. In der Regel an dem zweiten Feiertag. Ferner ist er berechtigt, mit dem Kind bzw. den Kindern während der Schulsommerferien die halbe Ferienzeit, d.h. drei Wochen, in Urlaub zu fahren.

Der „Sturm zwischen den Eltern“ beginnt in der Regel dann zu toben, wenn es darum geht, welcher Elternteil die ersten drei Wochen der Sommerferien und welcher Elternteil die letzten drei Wochen der Sommerferien mit dem Kind bzw. den Kindern verreisen darf. Ein häufig vorgebrachtes Argument der Kindesmütter, die Urlaubsreise der Kinder mit dem Kindesvater ganz zu unterbinden ist, dass „Stürme an der Nord- und Ostsee“ Gefahren für die Kinder bedeuten. Ein weiteres häufig vorgebrachtes Argument ist, der Kindesvater würde die Kinder nicht ausreichend eincremen, so dass Gesundheitsgefahren für die Kinder drohen.

Ein beliebtes Spiel zwischen getrennten Eltern ist, dass ein Elternteil den anderen vor vollendete Tatsachen stellt, indem der Urlaub mit dem Kind gebucht wird, ohne die Zustimmung des anderen Elternteils einzuholen. In vielen Fällen können die Eltern sich ohne die Hilfe und Unterstützung Dritter nicht über die besagte Urlaubsreise in den Sommerferien einigen.

Oft kann letztendlich doch noch eine Einigung erzielt, wenn die Anwälte der Eltern eingeschaltet werden. Es beginnt dann ein reger Schriftverkehr und die Argumente werden nochmals gegenseitig ausgetauscht, um abschließend einen Kompromiss zu finden. Können auch die vier Personen keine Einigung erzielen, bleibt als letzte Möglichkeit, die Einschaltung des örtlichen Familiengerichtes.

Mit einem „Eilantrag“ kann sogar wenige Tage vor der geplanten Urlaubsreise eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden. Das örtliche Familiengericht hört in der Regel die Kinder und die Eltern an. Anschließend entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des Alters und des Gesundheitszustandes der Kinder, Entfernung des Urlaubsziels und Verhältnisses des Kindes zu dem Umgangsberechtigten Elternteil ob, wann und wie lange die geplante Urlaubsreise durchgeführt werden darf.

Wie bereits eingangs dargestellt, gibt es keine festgelegten Grundsätze, sondern das Familiengericht, dessen örtliche Zuständigkeit sich nach dem Wohnsitz der Kinder richtet, entscheidend in der Regel sehr individuell unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall.

gez. Rechtsanwältin Weddig

 

Alle Artikel:

Betreuungsverfahren

Sommerferien

Trennung und Scheidung

Geld und Gut

 

nach oben